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Öffentlich-rechtliche Bestellung

"Sachverständige sind Personen, die wegen ihrer besonderen Sachkunde dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde die Kenntnis von Erfahrungssätzen ihres Wissensgebietes verschaffen und/oder streiterhebliche Tatsachen ermitteln und/oder daraus Schlussfolgerungen ziehen."

 

Ich, Mag. Michael Grill MAS MSc, bin allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und eingetragen in der Sachverständigenliste im Fachgebiet Flugsport 05.80 insbesondere für Hänge- und Paragleiter (auch motorisiert) und Drohnen/UAS.

Richter und Hammer

private Bestellung

Privatgutachten werden nicht über gerichtlichen Auftrag, sondern im Auftrag einer Partei erstellt.

Dennoch kommt ihnen große Bedeutung zu:

  • Prüfung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens und dessen Vorbereitung

  • Kontrolle des Gutachtens des Gerichtssachverständigen

  • Vorbereitung bei und Mitwirkung an der Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Das Gerichtsgutachten gilt als Beweismittel, das Privatgutachten hingegen als urkundlich belegtes Parteienvorbringen. Sie können mich gerne auf Basis eines Werkvertrags nach Prüfung von Befangenheit und Ausgeschlossenheit bestellen. Rufen Sie mich dazu einfach an. ​

Amtsbestellung

Sie sind Organwalter einer Behörde und benötigen fachliche Hilfe zur Beantwortung Ihrer speziellen Fragestellungen zum Thema Luftfahrt? 

Profitieren Sie von meinen Erfahrungen:

  • Gutachten für Luftfahrtbehörde 1. Instanz (Aeroclub FAA)

  • Gutachten für Landesregierungen

  • Personenbezogene Gutachten für internationale Anerkennungen

  • Geländegutachten gemäß §§ 9 und 10 LFG

  • Gutachten im Flugschulwesen

  • Gutachten für Hänge- und Paragleiter, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Drohnen (UAS), Segelflug, Ballonfahren, UL, ua.

  • Gutachten für Lufttransportunternehmungen

Als Amtsgutachter unterstütze ich Sie gern bei der Bewältigung komplexer Herausforderungen und helfe Ihnen Antworten auf Ihre behördlichen Fragestellungen zu finden. Rufen Sie mich dazu einfach an. ​

Bestellvorgang

Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden können aus der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher Fachleute auswählen und für Befunde und/oder Gutachten in Ermittlungs-, Gerichts- und Rechtsmittelverfahren öffentlich-rechtlich beauftragen.

Ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist grundsätzlich dazu verpflichtet den Gerichtsauftrag und damit im Rahmen seiner Fachgebiete die Erstattung von Gutachten zu übernehmen. Lediglich aus einigen wichtigen Gründen der Ausgeschlossenheit und Befangenheit kann ein Sachverständiger einen Gerichtsauftrag ablehnen.

Es steht aber auch jedem in der Sachverständigenliste eingetragenen Sachverständigen frei, Privatgutachten zu erstatten. Dies gilt insbesondere für vorbeugende Gutachten (Konflikt- und Verhandlungsvermeidung), kontrollierende oder vorbereitende Gutachten, zivilrechtliche Gutachten, aber auch Gegengutachten in Ermittlungs- oder Hauptverfahren.

Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

Neben der hohen Sachkunde sind unabhängig von der Art der Bestellung und des Gutachtens unbedingt Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Sachverständigen gefordert. Daher muss bei jedem Gutachten (auch Privatgutachten) jeglicher Anschein der Gefälligkeit oder Parteilichkeit vermieden werden.

 

Als Auftraggeber sollten Sie daher berücksichtigen, dass der Sachverständige auch dem Auftraggeber gegenüber objektiv und unabhängig bleiben muss. Sonst ist ihr Gutachten immer angreifbar, auch wenn es fachlich richtig begründet sein mag.

Verschwiegenheitspflicht

Nach den Standesregeln für Sachverständige sind Sachverständige weiters zu strengster Verschwiegenheit über ihre Sachverständigen-tätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmungen verpflichtet bzw. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu offenbaren. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen wird strafrechtlich nach § 121 Abs 3 sanktioniert.

Ausgeschlossenheit und Ablehnung der Bestellung

Für Sachverständige gelten die gleichen Regeln für Ausgeschlossenheit und Ablehnungen wie für Richter.

 

Deshalb zählen für mich ausnahmslos folgende Ausschließungsgründe:

  • ich bin selbst Partei oder Bevollmächtigter einer Partei,

  • ich bin mit einer Partei verwandt, verschwägert oder wahlverwandt,

  • Pflegebefohlene oder Lebensgefährten sind Partei

  • Parteistellung als Beschuldigter

  • Angehörige oder Lebensgefährtin als Beschuldigte/r, Privatankläger/in, Privatbeteiligte/r oder deren Vertreter bzw. durch die Straftat Geschädigte

Dies betrifft Zivilverfahren als auch Straf- und Verwaltungsverfahren.

Genauere Informationen sind zu finden in § 355 Abs 1 ZPO für Zivilsachen, § 47 Abs 1 StPO sinngemäß für Strafverfahren und § 53 Abs 1 AVG für Verwaltungsverfahren.

Befangenheit und Ablehnung der Bestellung

Ein Sachverständiger kann ebenso wie ein Richter abgelehnt werden wegen Befangenheit bzw. meldet diese selbst.

Beispiele die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen:

  • Voreingenommenheit

  • Naheverhältnis zu einer Partei

  • Konflikt mit einer Partei

  • materielle, rechtliche oder sonst gesellschaftlich relevante Interessen

  • Erstattung eines Privatgutachtens in der selben Angelegenheit

  • ständige oder häufige Privatgutachtertätigkeit für eine Partei

  • öffentlicher kritischer Kommentar zu einer Partei

Rechtsnormen & Quellen

Sachverständige haben im Umgang mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften als deren Helfer und erkennende und ermittelnde  Organe Rechtsnormen wie das Sachverständigen und Dolmetschergesetz (SDG), die Strafprozessordnung (StPO), die Zivilprozessordnung (ZPO), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Strafgesetzbuch (StGB), das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), die Standesregeln der Sachverständigen, das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) und noch andere mehr zu beachten.

Quelle für oben stehendes Zitat und weitere Inhalte dieser Seite ist KRAMMER, SCHMIDT, GUGGENBICHLER: Sachverständigenrecht; Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Wien, 2021

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